Primärenergiebedarf
Endenergie × Primärenergiefaktor – der Kennwert des GEG-Nachweises und des Energieausweises.
Der Primärenergiebedarf Q_P bewertet die Endenergie mit dem Aufwand, der in der vorgelagerten Kette (Förderung, Umwandlung, Transport) anfällt. Der Primärenergiefaktor f_p gibt den nicht erneuerbaren Anteil dieses Aufwands je Kilowattstunde Endenergie an: Erdgas und Heizöl 1,1, Holz 0,2, Netzstrom 1,8 (GEG Anlage 4). Ein Gebäude mit Holzheizung hat deshalb trotz hohem Endenergieverbrauch einen niedrigen Primärenergiebedarf, ein Gebäude mit Stromdirektheizung einen hohen.
Q_P ist die Hauptanforderungsgröße des GEG für Neubauten (Vergleich mit dem Referenzgebäude) und der Kennwert auf der Bedarfsskala des Energieausweises. Zum 1. Januar 2027 ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bisher GEG) die Faktoren: Netzstrom 1,5, biogene Brennstoffe einschließlich Holz einheitlich 0,7, Fernwärme pauschal 0,7 oder der veröffentlichte Netzwert. Beide Stände stehen in der Tabelle neben dem Rechner. Für Fernwärme ist nach GEG § 22 der vom Versorger zertifizierte Netzfaktor maßgebend.
Größen und Einheiten
| Symbol | Bedeutung | Einheit |
|---|---|---|
| Primärenergiebedarfnicht erneuerbarer Primärenergieaufwand je Jahr | kWh/a | |
| Endenergiebedarfbezogene Energie des jeweiligen Energieträgers | kWh/a | |
| Primärenergiefaktor (nicht erneuerbar)Erdgas/Heizöl 1,1 · Holz 0,2 (ab 2027: 0,7) · Netzstrom 1,8 (ab 2027: 1,5) – siehe Tabelle | – |
Rechenweg
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GrafikEndenergie und Primärenergie
Ergebnis ohne Gewähr – ersetzt keine Fachplanung.
Beispiel
Der Gas-Endenergiebedarf des Einfamilienhauses beträgt 45 000 kWh/a. Wie groß ist der Primärenergiebedarf nach GEG Anlage 4, und wie sähe es mit einer Wärmepumpe (11 250 kWh/a Netzstrom) aus?
- Gegeben: Q_E = 45 000 kWh/a, f_p = 1,1 (Erdgas, GEG Anlage 4).
- Q_P = 45 000 kWh/a · 1,1 = 49 500 kWh/a.
- Vergleich Wärmepumpe: 11 250 kWh/a · 1,8 = 20 250 kWh/a (GEG); mit dem Faktor 1,5 ab 2027 nur noch 16 875 kWh/a – primärenergetisch rund zwei Drittel weniger als mit Gas.
Ergebnis: 49 500 kWh/a
Gültigkeit & Hinweise
- Primärenergiefaktoren (nicht erneuerbarer Anteil) nach GEG Anlage 4; bei mehreren Energieträgern wird je Energieträger gerechnet und summiert.
- Ab 1. Januar 2027 gelten die Faktoren der neuen Anlage 4 des GModG (Netzstrom 1,5; Holz, Biogas, Biomethan, Bioöl, Wasserstoff je 0,7; Fernwärme 0,7 oder Netzwert). Bis dahin ausgestellte Nachweise und Ausweise bleiben gültig.
- Für gebäudenah erzeugten Strom aus Photovoltaik oder Wind gilt f_p = 0,0, soweit er im Gebäude genutzt wird (Anrechnungsregeln § 23 GEG).
Typische Fehler
- Gesamtfaktor (erneuerbar + nicht erneuerbar) statt des nicht erneuerbaren Anteils verwenden.
- Alten und neuen Rechtsstand mischen.